Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

85/18/0290

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0203 E 12. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Erkundungsbeweis unzulässig.