Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1987

Geschäftszahl

85/18/0257

Rechtssatz

Da der von der Republik Österreich zu Artikel 5, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll erklärte Vorbehalt gemäß Artikel 50, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 44, Absatz eins, B-VG genehmigt wurde, steht dieser im Verfassungsrang und kann daher, da eine Ausnahme iSd E VfGH 16.12.1952, G 17/52, VfSlg 2455 aus 1952, nicht vorliegt, nicht gemäß Artikel 140, a B-VG im Wege einer Antragstellung an den VfGH überprüft werden.