Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

85/18/0253

Rechtssatz

Die Behauptung, eine Resorption des Alkohols trete erst nach einer bis eineinhalb Stunden ein, steht mit der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung zumindest nicht im Einklang (Hinweis Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Nachweis und Begutachtung für Ärzte und Juristen, Stuttgart 1975, S 60f, wonach im Durchschnitt bei nahrungsmäßig nüchternem Zustand Zeiten von 30 bis 60 Minuten nach Trinkende als Resorptionsende angegeben werden können).