Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1985

Geschäftszahl

85/18/0200

Rechtssatz

Die Weigerung des Beschuldigten zwecks Vorführung zur klinischen Untersuchung den Streifenwagen zu besteigen erfüllt den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 (Hinweis E 17.12.1980, 1247/80).