Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1985

Geschäftszahl

85/18/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0219/79 E 19. Juni 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Gerät mit dem die Atemluftproben vorgenommen wurde, muss nicht aufbewahrt werden, weil es keine diesbezügliche gesetzliche Vorschriften gibt (daher kein Verfahrensmangel).