Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1985

Geschäftszahl

85/18/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0012 E 27. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt bei einem Sturztrunk sofort, also bereits in der Anflutungsphase auf. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180197.Y01