Verwaltungsgerichtshof
08.03.1985
85/18/0191
GRS wie 83/10/0121 E 8. Juni 1983 RS 1
Dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung meritorisch erledigte, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, stellt eine objektive Rechtswidrigkeit dar, durch die aber im Hinblick auf die Besserstellung der Bfrin (Herabsetzung der Arreststrafe) subjektiv-öffentliche Rechte der Bfrin nicht verletzt wurden.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180191.X05