Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1985

Geschäftszahl

85/18/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0121 E 8. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung meritorisch erledigte, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, stellt eine objektive Rechtswidrigkeit dar, durch die aber im Hinblick auf die Besserstellung der Bfrin (Herabsetzung der Arreststrafe) subjektiv-öffentliche Rechte der Bfrin nicht verletzt wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180191.X05