Verwaltungsgerichtshof
08.03.1985
85/18/0191
GRS wie 81/11/0057 E 29. Juni 1982 RS 1
Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Antrag auf Sozialhilfe hinsichtlich eines Teilbetrages aus rein rechtlichen Erwägungen, hinsichtlich des übrigen Begehrens mit der Begründung abgewiesen, der Bfr habe sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in keiner Notlage iSd Paragraph eins, Absatz 3, SHG befunden, und bekämpft der Bfr zwar den gesamten Bescheid, begründet er aber seinen Berufungsantrag nur hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheidteiles, so ist die Berufung, soweit sie sich auf den erstgenannten Bescheidteil bezieht, unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180191.X04