Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1985

Geschäftszahl

85/18/0191

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180191.X01