Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1985

Geschäftszahl

85/18/0190

Rechtssatz

Umfasst der erstinstanzliche Bescheid mehrere getrennte Schuldsprüche, so ist die Berufung nur gegen jene Schuldsprüche zulässig erhoben, zu welchen die Berufung neben dem Berufungsantrag auch jene Gründe anführt, aus denen der Berufungswerber meint, dass der Schuldspruch zu Unrecht ergangen ist (Hinweis E 29.6.1982, 81/11/0057).