Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

85/18/0186

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz eins, VwGG sieht eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vor; für eine vom VwGH iSd Paragraph 41, VwGG verlangte Parteienäußerung gebührt daher kein zusätzlicher Ersatz des Schriftsatzaufwandes (Hinweis B 23.10.1968, 1425/66, VwSlg 7428 A/1968).