Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
85/18/0186
Hat der Besch sein Fahrzeug verlassen und die Fahrt erst nach ca 2 Minuten fortgesetzt, so kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß er während dieses Zeitraumes die für die Einleitung der nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2 und 5 StVO vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritte gesetzt hat. Daß er möglicherweise sodann den in den zitierten Bestimmungen gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (Hinweis E 21.12.1988, 88/18/0336)