Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

85/18/0186

Rechtssatz

Eine bloße Akteneinsicht, wie auch das bloße Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes (insb der Anzeige) stellt zwar für sich allein keine taugliche Verfolgungshandlung dar, jedoch bildet das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).