Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

85/18/0186

Rechtssatz

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodaß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG beziehen muß (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073; E VS 16.1.1987, 86/18/0077).