Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1989

Geschäftszahl

85/18/0175

Rechtssatz

Aus Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO ergibt sich für den Fahrzeuglenker die Verpflichtung, nach einem unfallsbedingten Ausrollen des Fahrzeuges zur Unfallstelle zurückzukehren, um sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls zu überzeugen. Ein kurzer Blick zurück - ohne aus dem Fahrzeug auszusteigen - erfüllt diese Verpflichtung nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X10