Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1989

Geschäftszahl

85/18/0175

Rechtssatz

Bei Fehlen einer Verordnung für die Haltelinie am Tatort darf einem Fahrzeuglenker nicht der das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllende Vorwurf gemacht werden, er habe trotz Rotlichtes nicht an dieser Haltelinie angehalten. Der - frei von Rechtswidrigkeit - erhobene Tatvorwurf gegen den Fahrzeuglenker, er sei trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren, ist aber (lediglich) dem Paragraph 38, Absatz 5, StVO zu unterstellen (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987). Ein Mitzitieren des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO verstößt gegen Paragraph 44 a, Litera b, VStG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X06