Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1989

Geschäftszahl

85/18/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 9

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, in den Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle aufzunehmen, an der der Fahrzeuglenker beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage anzuhalten gehabt hätte. In diesem Fall ist jedoch nicht ausgeschlossen, den Tatvorwurf (Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950) auf das Nichtanhalten vor einer der im Paragraph 38, Absatz eins, StVO nähere bezeichneten Stellen zu beschränken, ohne dass deshalb die Begehung eines anderen Deliktes oder die Wiederholung des gleichen Deliktes vorläge, denn die Nichtbeachtung des Rotlichtes iSd Paragraph 38, Absatz 5, StVO stellt, auf eine Kreuzung und auf eine Tatzeit bezogen, nicht verschiedene selbständige Taten iSd Paragraph 22, VStG 1950 dar, mag der Beschuldigte nun schlechthin in die Kreuzung eingefahren sein oder vor einer Stelle angehalten haben, die nicht der Reihenfolge des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a,) bis c) StVO entspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X03