Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

85/18/0174

Rechtssatz

Ein bloßes "unfallsbedingtes Anhalten" kann nicht mit dem "Anhalten" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO gleichgesetzt werden.