Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

85/18/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0110 E 20. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann - wenn Indizien in dieser Richtung vorliegen - nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (hier: Verdacht auf Gehirnerschütterung (Hinweis E 23.11.1972, 1317/72).