Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
85/18/0150
GRS wie 82/02/0159 E 26. November 1982 RS 2
Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeuglenker nach einem Unfall mit seinem Fahrzeug stehen bleibt und an die Unfallstelle zurückkehrt, lässt erkennen, dass ihm die Möglichkeit der in der Folge als erwiesen angenommenen ursächlichen Zusammenhanges zwischen seinem Fahrverhalten und dem Verkehrsunfall zum Bewusstsein gekommen ist.