Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1985

Geschäftszahl

85/18/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0245 E 14. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Auf Grund bestimmter äußerer Merkmale, wie z.B. Pflasterung mit Granitsteinen und Begrenzung durch Randsteine kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Bestimmung dieses Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr weiter gilt. (Hinweis auf E vom 28.9.1979, 1507/79)