Verwaltungsgerichtshof
20.12.1985
85/18/0144
GRS wie 84/02/0245 E 14. Februar 1985 RS 2
Auf Grund bestimmter äußerer Merkmale, wie z.B. Pflasterung mit Granitsteinen und Begrenzung durch Randsteine kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Bestimmung dieses Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr weiter gilt. (Hinweis auf E vom 28.9.1979, 1507/79)