Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1985

Geschäftszahl

85/18/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0265 E 25. März 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Eine "enge Stelle der Fahrbahn" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 liegt dann nicht vor, wenn in einer Einbahnstraße trotz des Abstellens eines Kraftfahrzeuges noch eine Fahrbahnbreite von 2,5 m verbleibt. (Hinweis auf E vom 9. Mai 1963, Zl. 0052/63 und vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/02/0239)