Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1985

Geschäftszahl

85/18/0144

Rechtssatz

Aus der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960 "durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dgl" ist zu schließen, dass "ein Gehsteig" in rechtlicher Hinsicht sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden kann. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteiles als Gehsteig keiner Verordnung.