Verwaltungsgerichtshof
24.02.1988
85/18/0137
Die Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Schuldspruch des Strafgerichtes bezieht sich nur auf den von diesem festgestellten Sachverhalt und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes.
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X08