Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1988

Geschäftszahl

85/18/0137

Rechtssatz

Die Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Schuldspruch des Strafgerichtes bezieht sich nur auf den von diesem festgestellten Sachverhalt und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X08