Verwaltungsgerichtshof
24.02.1988
85/18/0137
GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 2
Die Verwaltungsbehörden haben selbständig und unabhängig von Entscheidungen anderer Behörden, sofern nicht etwa die Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis vorliegt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und darzulegen, auf Grund welcher Beweismittel sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annahmen und welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, daß sie ein Beweismittel dem anderen vorzogen (Hinweis E 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966).
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X07