Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1988

Geschäftszahl

85/18/0137

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrundelegt, wird sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (Hinweis E 9.7.1987,87/02/0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X06