Verwaltungsgerichtshof
24.02.1988
85/18/0137
GRS wie 85/18/0351 E 31. Jänner 1986 RS 1
Zwar kommen gem Paragraph 46, AVG 1950 als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen durch die Behörde oder durch die Gendarmerie in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materielle Wahrheit nicht zulässig sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77).
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X05