Verwaltungsgerichtshof
24.02.1988
85/18/0137
Ist das Hinterrad des Fahrzeuges angekettet und deshalb das Ingangsetzen des Motors durch Treten der Pedale nicht möglich, so fehlt es zum Versuch der Inbetriebnahme am tauglichen Objekt. Es handelt sich dann um einen absolut untauglichen Versuch.
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X04