Verwaltungsgerichtshof
28.10.1988
85/18/0136
Hat der Fahrzeuglenker angegeben, ca eine Stunde vor seiner Aufforderung zum Alkotest auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt und vor sowie nach diesem Lenken Alkohol getrunken zu haben, dann erklären sich dadurch auch die vom Meldungsleger festgestellten Alkoholisierungssymptome des Fahrzeuglenkers, wie Alkoholgeruch aus dem Mund, schwankenden Gang und undeutliche Aussprache, was den Meldungsleger zur Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung des Fahrzeuglenkers und zur Aufforderung an diesen, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, berechtigt hat (Hinweis E 16.12.1987, 87/03/0131).
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180136.X06