Verwaltungsgerichtshof
28.10.1988
85/18/0136
Um die Frage der Wahrscheinlichkeit des Verkehrsunfalles für den Schädiger abschließend beurteilen zu können, wäre es zunächst erforderlich gewesen, Art und Ausmaß der bei dem Unfall entstandenen Schäden genau festzustellen (Hinweis E 23.2.1976, 285/74). Danach wäre es notwendig gewesen, dass Gutachten eines technischen Sachverständigen auch zu der Frage einzuholen, ob eine Kollision, die bestimmte Spuren hinterlassen hat, vom Lenker des beteiligten Kfz - nach Geräusch und Erschütterung - bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerkt werden hätte müssen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180136.X03