Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1988

Geschäftszahl

85/18/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0081 E 25. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (Hinweis E 14.1.1983, 82/02/0185).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180136.X02