Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1988

Geschäftszahl

85/18/0131

Rechtssatz

Entspricht der Spruch der ersten Instanz in Verbindung mit den im Spruch des Berufungsbescheides vorgenommenen Änderungen der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG, so bedarf es keiner Wiederholung des erstbehördlichen Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtigzustellen, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde (Hinweis E 21.9.1984, 84/02B/0054).