Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Geschäftszahl

85/18/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0185 E 19. März 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, es seien bei der Radarmessung "nicht geeichte Zusatzeinrichtungen" verwendet worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (hier: durch Eichschein war nachgewiesen, dass das Gerät geeicht und die Nacheichfrist gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, Maß- und EichG gemäß dessen Paragraph 16, zum Tatzeitpunkt nicht verstrichen war).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180122.X03