Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Geschäftszahl

85/18/0122

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt des Todes des Bf eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt, so ist eine gegen den verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde daher im allgemeinen als gegenstandslos im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG anzusehen. Ist aber die Geldstrafe ganz oder zum Teil bereits bezahlt, so kann im Hinblick auf Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eine solche Gegenstandslosigkeit nicht angenommen werden, weil im Falle des Obsiegens der Nachlass unter Berücksichtigung dieser Bestimmung Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe hat (Hinweis E 13.9.1985, 85/18/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180122.X01