Verwaltungsgerichtshof
28.02.1986
85/18/0113
Mit der rein abstrakten Behauptung des Beschwerdeführers, dass Radarmessgeräte trotz Eichung Fehlanzeigen aufweisen könnten, hat der Bfr nur eine "Vermutung" aufgestellt, ohne etwas Bestimmtes vorzubringen. Diese Behauptung vermochte keine weitere Ermittlungsund/oder Begründungspflicht der Behörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen, weil es nicht um die denkbare oder mögliche Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht (Hinweis E 28.2.1985 85/02/0093).