Verwaltungsgerichtshof
28.02.1986
85/18/0113
GRS wie 85/02/0093 E 28. Februar 1985 RS 1
Eine Radarmessung stellt grundsätzlich (wie verschiedene andere Möglichkeiten der Geschwindigkeitsmessung) ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020).