Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1986

Geschäftszahl

85/18/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0093 E 28. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich (wie verschiedene andere Möglichkeiten der Geschwindigkeitsmessung) ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020).