Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
85/18/0112
Der Zulassungsbesitzer eines Kfz oder Anhängers hat auch dann für den gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Ein auf einer öffentlichen Straße geparktes Kfz hat daher ordnungsgemäß bereift zu sein.
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X06