Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1989

Geschäftszahl

85/18/0112

Rechtssatz

Die Wendung im Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG: ".... hat der Zulassungsbesitzer eines KFZ oder Anhängers dafür zu sorgen, dass ...." bedeutet, dass im Verhalten des Zulassungsbesitzers ein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelegen sein muss, damit ihm der vorschriftswidrige Zustand des Fahrzeuges oder seiner Beladung zum Vorwurf gemacht werden kann. Weitere Bedingung ist, dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde. Da der Umstand, dass die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, nicht in dem dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG entsprechenden Spruchteil angeführt werden muss, ist es auch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteiles, dass die Wendung "hat .... nicht dafür gesorgt, dass ..." in den Spruch aufgenommen wird. Bei der Wendung "hat .... nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand Sorge getragen" handelt es sich daher um keinen notwendigen Spruchbestandteil.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X05