Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1989

Geschäftszahl

85/18/0112

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für den ordnungsgemäßen Zustand eines auf einer öffentlichen Straße geparkten KFZ zu sorgen, darf nicht so ausgelegt werden, dass diese Verpflichtung auch etwa dann gilt, wenn das Abstellen des Fahrzeuges nur den Zweck verfolgt, durch die Vornahme einer Reparatur den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen (In einem solchen Fall wird es Tatfrage sein, ob der nicht vorschriftsmäßige Zustand nur für die Zeit der Reparatur bzw der angemessenen Zeit, in der für eine Reparatur zu sorgen wäre, gedauert hat (Hinweis E 17.4.1967, 1589).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X02