Verwaltungsgerichtshof
22.11.1985
85/18/0101
Die Tatumschreibung einer Übertretung nach Paragraph 7, StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Die Formulierung: "Er ist nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er ohne zwingenden Grund den zweiten Fahrstreifen benützte" entspricht dieser Anforderung.