Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beeinträchtigt die Verkehrssicherheit eher, als die Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 1 StVO 1960.Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beeinträchtigt die Verkehrssicherheit eher, als die Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960.