Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1985

Geschäftszahl

85/18/0101

Rechtssatz

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beeinträchtigt die Verkehrssicherheit eher, als die Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960.