Verwaltungsgerichtshof
22.11.1985
85/18/0101
Aus der Gegenüberstellung der ersten beiden Absätze des Paragraph 7, StVO 1960 geht hervor, dass der zweite Absatz ein absolutes, der erste ein relatives Gebot, rechts zu fahren enthält. Das Gesetz stellt das (relative) Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 einerseits unter die positive Bedingung der Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und andererseits unter die (negative) Bedingung der Möglichkeit, dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen zu tun.