Verwaltungsgerichtshof
21.12.1988
85/18/0097
Wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter (hier von einem zweiten am Verkehrsunfall Beteiligten) auf die Verursachung des Sachschadens aufmerksam gemacht, dann hat er spätestens nach diesem Aufmerksam-gemacht-werden anzuhalten, sich vom Vorhandensein einer Beschädigung zu überzeugen und kann an diesem Ort dem zweiten Unfallbeteiligten gegenüber seine Identität nachweisen, oder aber er muss, wenn dies - aus welchem Grund immer - nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigen.