Verwaltungsgerichtshof
21.12.1988
85/18/0097
Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von einem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77; 19.3.1982, 81/02/0350; 22.11.1985, 85/18/0058).