Verwaltungsgerichtshof
21.12.1988
85/18/0097
GRS wie 2715/77 E 16. März 1978 RS 2
Zweck des Identitätsnachweises iSd Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz StVO 1960 ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Ist daher jemand auf seine Beteiligung an einem Unfall, von dessen Eintritt er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht worden, wurden von seinem durch Paragraph 4, normierten Verpflichtungen nicht befreit wenn er lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Bfr hätte daher an der gstl. Kreuzung anhalten und dort seine Identität nachweisen können oder aber, wenn dies - aus welchem Grunde immer - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigen müssen. (Hinweis auf E vom 19.12.1975, 2085/74)