Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

85/18/0095

Rechtssatz

Vor Erlassung eines Halteverbotes und Parkverbotes ist eine gesetzliche Interessensvertretung dann nicht zu hören, wenn das Halteverbot und Parkverbot nicht unmittelbar vor dem in Frage kommenden Gebäude situiert ist (Hier: ÖH bezüglich einer Buszone vor dem neben der Uni gelegenen Gebäude).