Verwaltungsgerichtshof
23.12.1987
85/18/0095
Gegen das in Wien römisch eins, Rathausplatz, vom 1.3. bis 10.11. jeweils von 8-18 Uhr, ausgenommen Autobusse, geltende Halteverbot und Parkverbot (gemäß Paragraph 2, Ziffer 13 b, StVO) bestehen keine Bedenken hinsichtlich dessen Gesetzmäßigkeit, da es dem Erfordernis der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Rechnung trägt (Hinweis E 20.2.1986, 85/02/0223).