Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

85/18/0085

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über die Rückerstattung von Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges - seien diese Kosten überhaupt ohne Erlassung eines Kostenvorschreibungsbescheides oder auf Grund eines Kostenvorschreibungsbescheides, der später aufgehoben wurde, bezahlt worden - besteht daher nicht. Da die Vorschreibung von Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges ihren Ursprung im öffentlichen Recht hat, ist auch eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtet für die Rückforderung solcher allenfalls zu Unrecht eingehobener Kosten nicht gegeben. Rückforderungsansprüche zu Unrecht eingehobener Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges gem Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO können daher nur mit Klage gem Artikel 137, B-VG beim VfGH geltend gemacht werden.