Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1987

Geschäftszahl

85/18/0079

Rechtssatz

Aufhebung wegen Verfahrensmängeln, da die Täterschaft nicht ausreichend ermittelt und begründet wurde (hier: Übertretung des Paragraph 114, Absatz 5, KFG 1967).