Aufhebung wegen Verfahrensmängeln, da die Täterschaft nicht ausreichend ermittelt und begründet wurde (hier: Übertretung des § 114 Abs 5 KFG 1967).Aufhebung wegen Verfahrensmängeln, da die Täterschaft nicht ausreichend ermittelt und begründet wurde (hier: Übertretung des Paragraph 114, Absatz 5, KFG 1967).