Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1987

Geschäftszahl

85/18/0077

Rechtssatz

Ein Anlassfall liegt nicht vor, wenn der VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Grunde zurückweist, weil eine Einbeziehung des beim VfGH am 7.3.1985 eingelangten Antrages im Hinblick auf die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 8.3.1985 nicht mehr möglich war.