Verwaltungsgerichtshof
02.10.1987
85/18/0077
Ein Anlassfall liegt nicht vor, wenn der VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Grunde zurückweist, weil eine Einbeziehung des beim VfGH am 7.3.1985 eingelangten Antrages im Hinblick auf die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 8.3.1985 nicht mehr möglich war.